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Gewährleistung bei gebrauchter Ware — was wirklich gilt

„Gekauft wie gesehen“, „Privatverkauf, keine Garantie“, „B-Ware, daher Gewährleistungsausschluss“. Drei Sätze, die man ständig liest, und von denen bei einem gewerblichen Verkäufer keiner stimmt.

01

Der Unterschied, an dem alles hängt: Gewährleistung ist nicht Garantie

Die beiden Wörter werden ständig verwechselt, und zwar in beide Richtungen.

Gewährleistung steht im Gesetz. Sie gilt automatisch, jeder gewerbliche Verkäufer schuldet sie, und man kann sie gegenüber einem Verbraucher nicht wegvereinbaren. Sie bedeutet: die Ware muss bei der Übergabe in Ordnung sein. War sie es nicht, hat der Käufer Ansprüche — auch dann, wenn sich der Fehler erst später zeigt.

Garantie ist freiwillig. Sie kommt meistens vom Hersteller, manchmal vom Händler, und ihr Inhalt steht in der Garantieerklärung. Wer keine gibt, gibt keine — das ist völlig zulässig und sagt über die Gewährleistung nichts aus.

Wir geben keine Garantie. Bei gebrauchter Ware wäre sie eine Zusage, die niemand einlösen könnte. Die Gewährleistung geben wir trotzdem — sie steht uns nicht zur Wahl.

02

Zwei Jahre, bei Gebrauchtware mindestens eins

Der Regelfall sind zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das gilt auch für B-Ware, auch für Retouren, auch für Restposten — der Zustand ändert an der Frist nichts.

Bei gebrauchten Sachen darf ein Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen, aber nicht einfach so. § 476 Abs. 2 BGB verlangt seit dem 1. Januar 2022 zweierlei: der Käufer muss vor seiner Bestellung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, und die Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

„Gesondert“ heißt: nicht im Kleingedruckten, nicht im selben Haken wie die AGB. Ein Satz in den Bedingungen reicht nicht. Wo das fehlt, bleibt es bei zwei Jahren — die Verkürzung ist dann einfach unwirksam, und der Verkäufer merkt es erst, wenn es darauf ankommt.

Bei uns: im Sortiment gelten überall 24 Monate. Wenn ein Artikel ausdrücklich als gebraucht angeboten wird und die Frist bei ihm zwölf Monate betragen soll, steht das an diesem Artikel — und im Warenkorb gibt es dafür einen eigenen Haken, nur für diesen einen Artikel. Ohne den Haken bricht die Kasse ab, statt stillschweigend den kürzeren Vertrag zu schließen.

03

Das erste Jahr: der Verkäufer muss beweisen, nicht der Käufer

Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er von Anfang an da war (§ 477 BGB). Will der Verkäufer das Gegenteil, muss er es beweisen — nicht der Käufer.

Auch das ist erst seit 2022 so; vorher waren es sechs Monate. Nach Ablauf dreht sich die Beweislast um: dann muss der Käufer zeigen, dass der Fehler schon bei der Übergabe angelegt war. Die Ansprüche bleiben, sie werden nur schwerer durchzusetzen.

04

Der Punkt, den fast alle falsch machen: ein benannter Mangel ist keiner

Hier liegt der eigentliche Hebel bei gebrauchter Ware — und der Grund, warum wir so ausführlich protokollieren.

Seit 2022 muss eine Sache nicht nur das können, was vereinbart wurde, sondern auch das, was man üblicherweise erwarten darf (§ 434 Abs. 3 BGB). Ein Kratzer auf dem Deckel ist danach erst einmal ein Mangel, auch bei Gebrauchtware.

Davon abweichen darf man — aber nur unter derselben strengen Bedingung wie bei der Frist: der Käufer muss vor der Bestellung eigens darauf hingewiesen werden, und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart sein.

Was deshalb nichts bringt: „gebraucht, wie gesehen“, „mit Gebrauchsspuren“, „Zustand: gut“, „B-Ware“. Das sind Sammelformeln. Sie benennen nichts Konkretes, also vereinbaren sie auch nichts — und jeder einzelne Kratzer bleibt ein Mangel, auf den sich der Käufer berufen kann.

Was trägt, ist der Gegenentwurf: jeder Punkt einzeln benannt, beschrieben, fotografiert — und einzeln bestätigt. Genau deshalb hat bei uns jeder dokumentierte Punkt im Warenkorb sein eigenes Kästchen, mit Artikelnummer und Nummer des Punktes. Das ist keine Schikane, sondern die einzige Form, in der die Vereinbarung hält.

Es schützt beide Seiten. Der Käufer weiß vorher genau, was er bekommt, und kann es nachlesen, statt sich auf ein Wort zu verlassen. Der Verkäufer bekommt kein Gerät zurück, weil jemand einen Kratzer entdeckt hat, den er nie erwähnt hat.

05

Gewährleistung ist nicht Widerruf

Noch zwei Dinge, die oft in einen Topf wandern.

Das Widerrufsrecht sind 14 Tage ab Erhalt der Ware, und es braucht keinen Grund. Es gilt beim Kauf aus der Ferne — Onlineshop, Telefon, Katalog. Nicht gefallen reicht.

Die Gewährleistung braucht einen Mangel, gilt dafür aber Jahre statt Tage. Beides steht nebeneinander: wer die 14 Tage verpasst hat, kann sich zwei Jahre später immer noch auf einen Mangel berufen.

Eine Ausnahme, die man kennen sollte: beim Kauf vor Ort gibt es kein Widerrufsrecht. Der Vertrag kommt dann nicht aus der Ferne zustande. Die Gewährleistung gibt es trotzdem — die hängt nicht davon ab, wo man steht.

06

Die Fragen, die ein Angebot beantworten muss

Diese Liste gilt überall, nicht nur hier. Wenn ein Angebot sie nicht beantwortet, weiß der Verkäufer es entweder selbst nicht — oder er sagt es nicht gern.

So prüfen wir Unsere Zustandsklassen

Kein Rechtsrat. Dieser Text erklärt, wie wir die Regeln verstehen und wie wir danach arbeiten. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und im Einzelfall kommt es auf den Einzelfall an. Verbindlich sind unsere AGB, die Widerrufsbelehrung und die Zustandsklassen.

Kurz gefragt

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung steht im Gesetz, gilt automatisch und lässt sich gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen. Eine Garantie ist freiwillig, kommt meist vom Hersteller, und ihr Inhalt steht in der Garantieerklärung.

Wie lange gilt die Gewährleistung bei gebrauchter Ware?

Im Regelfall zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) — auch bei B-Ware, Retouren und Restposten. Bei gebrauchten Sachen ist ein Jahr möglich, aber nur, wenn der Käufer vor der Bestellung eigens darauf hingewiesen wird und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB).

Reicht „gekauft wie gesehen“ bei einem gewerblichen Verkäufer?

Nein. Sammelformeln wie „gekauft wie gesehen“, „mit Gebrauchsspuren“ oder „B-Ware“ benennen nichts Konkretes und vereinbaren deshalb auch nichts. Was trägt, ist jeder Mangel einzeln benannt und einzeln bestätigt.

Wer muss beweisen, dass ein Mangel schon beim Kauf da war?

Zeigt sich der Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe, wird vermutet, dass er von Anfang an da war (§ 477 BGB). Dann muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Danach dreht sich die Beweislast um.

Ist Gewährleistung dasselbe wie Widerruf?

Nein. Das Widerrufsrecht gilt beim Kauf aus der Ferne 14 Tage ab Erhalt und braucht keinen Grund. Die Gewährleistung braucht einen Mangel, gilt dafür aber Jahre statt Tage.